Die komba Ortsverbände Essen, Gelderland, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg und Wesel treffen zur Bildung einer Region im Sinne von § 5 der Satzung der komba gewerkschaft nrw in Verbindung mit den Richtlinien zur Bildung, Zusammensetzung und finanziellen Förderung der Regionen (nachfolgend „Richtlinien“ genannt) folgende Vereinbarung:
- § 1 Name
Die Region führt den Namen „komba Regio Niederrhein/Ruhr“.
- § 2 Zweck
Die Beteiligten streben an, durch Bündelung der gewerkschaftlichen Aktivitäten und Ressourcen der komba gewerkschaft im Regionalbereich die Mitgliederbetreuung sowie die Werbung weiter zu verbessern und politische Positionen wirksamer zu vertreten. Dies geschieht insbesondere durch die gemeinsame Konzeption und Realisierung von Veranstaltungen und Aktionen, durch Erfahrungs- und Ressourcen-Austausch sowie durch gegenseitige technische und logistische Unterstützung.
- § 3 Regionalgeschäftsstelle und geschäftsführende Organisation
1) Die Beteiligten vereinbaren die Errichtung einer Regionalgeschäftsstelle mit Sitz in Kamp-Lintfort und bestimmen zugleich den Ortsverband Kamp-Lintfort zur geschäftsführenden Organisation i.S. der Richtlinien.
2) Die Aufgabenzuweisung sowie die Aufsicht über die Regionalgeschäftsstelle obliegen ausschließlich der geschäftsführenden Organisation. Diese hat für die Umsetzung der Beschlüsse der Regionalkonferenz zu sorgen, sofern im Einzelfall nicht ein anderer Beteiligter damit beauftragt wird. Die Bestimmungen der Richtlinien bei der Erfüllung der von der komba gewerkschaft nrw übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.
3) Neben der Wahrnehmung der von der komba gewerkschaft nrw übertragenen Aufgaben und der gemeinsamen Aufgaben nach Maßgabe der Beschlüsse der Regionalkonferenz können in Abstimmung mit der geschäftsführenden Organisation der Regionalgeschäftsstelle Aufgaben einzelner Beteiligter übertragen werden. Soweit es sich nicht um Aufgaben im Einzelfall handelt, sind Art, Umfang sowie Kostenregelungen durch Beschluss der Regionalkonferenz festzulegen.
4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 besteht Einvernehmen, dass die Regionalgeschäftsstelle die Aufgaben des Ortsverbandes Kamp-Lintfort wahrnimmt.
5) Die geschäftsführende Organisation gewährt einem/einer oder mehreren von der Regionalkonferenz benannten Person/en Einsicht in alle die Region betreffenden Unterlagen.
- § 4 Regionalkonferenz
1) Die Regionalkonferenz beschließt über alle gemeinsamen Angelegenheiten der regionalen Zusammenarbeit, insbesondere legt sie die gemeinsamen Aktivitäten in der Region Niederrhein fest. Zuständigkeiten und Verantwortung für die örtliche gewerkschaftliche Arbeit werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
2) Die Regionalkonferenz besteht aus jeweils bis zu zwei Vertretern/Vertreterinnen der Beteiligten. Sie ist bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, durch die/den Vorsitzende/n der geschäftsführenden Organisation mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
3) Die Regionalkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Beteiligten vertreten sind. Jeder Beteiligte hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- § 5 Kosten
1) Die Kosten der Regionalgeschäftsstelle werden von der geschäftsführenden Organisation getragen; § 3 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die geschäftsführende Organisation hat die von der komba gewerkschaft nrw gezahlten Zuschüsse nach den Richtlinien ausschließlich für die Einrichtung und den Betrieb der Regionalgeschäftsstelle zu verwenden.
2) Über die Verteilung der sonstigen Kosten bei gemeinsamen Maßnahmen ist im Einzelfall durch die Regionalkonferenz zu entscheiden.
- § 6 Beitritt; Kündigung
1) Wenn sich im Regionalbereich neue örtliche komba Orts- und Kreisverbände gründen, können diese sich durch die Erklärung der Region Ruhr-Niederrhein anschließen, wenn sie die Regionalvereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung verbindlich anerkennen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn Orts- oder Kreisverbände durch eine Änderung des Regionalbereiches i.S. der Richtlinien durch die komba gewerkschaft nrw neu hinzukommen.
Die Beteiligung an der Region endet mit der Auflösung eines Beteiligten, durch Ausscheiden aus dem Regionalbereich i.S. der Richtlinien oder durch Kündigung. Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zu Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Scheidet ein Beteiligter aus dem Regionalbereich i.S. der Richtlinien durch dessen Veränderung durch die komba gewerkschaft nrw aus, kann die Beteiligung an der Region Ruhr-Niederrhein fortgesetzt werden, sofern und solange für den neuen Regionalbereich keine Region i.S. der Satzung besteht.